Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Dabei handelt es sich meist um einen Auftrag. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten durch interne Weisungen dahingehend beschränken, dass dieser seine Vertretungsmacht nicht umfassend ausschöpft, beispielsweise die Vorsorgevollmacht nur gebraucht, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, für sich zu sorgen. Spezielle Vorstellungen erfordern detaillierte Regelungen. Diese sollten ausschließlich nach rechtsanwaltlicher Beratung/mit juristischer Unterstützung verfasst werden.
pragmatisch. empathisch. professionell.
Innen- und Außenverhältnis in der Vollmacht
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Innenverhältnis in der Vollmacht
Außenverhältnis in der Vollmacht
Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber bzw. Bevollmächtigtem und Dritten (z. B. Banken oder sonstige Geschäftspartner). Beschränkungen im Innenverhältnis haben auf das Außenverhältnis keinen Einfluss. Vorsorge(General)vollmachten sind dementsprechend bereits mit Aushändigung des Schriftstücks bzw. der Urkunde wirksam und anwendbar, auch wenn Sie Formulierungen zur „Anwendung erst im Ernstfall“ enthalten.