Individualität
schützen
Vorsorgende Regelungen
In schwierigen Lebenssituationen sollen sich Menschen auf die wesentlichen und für sie wichtigen Dinge konzentrieren können.
Vorsorgende Regelungen bewahren Ihre Handlungsfähigkeit und die Ihrer Familie im gewünschten Rahmen. So erhalten Angehörige und die Personen Ihres besonderen persönlichen Vertrauens Freiräume für eine hochqualitative, zwischenmenschliche Zuwendung.
Allen Vorkehrungen ist eines gemein: Sie müssen im Bedarfsfall gefunden werden.
Deshalb empfiehlt sich ein entsprechender Vorsorgeordner. Für die Ablage und Aufbewahrung wichtiger Dokumente – auch der vorsorgenden Regelungen – wird er bereits mitten im Leben zum Allesfinder. Nutzen Sie in diesem Zusammenhang gerne unsere kostenfreie Vorsorge-PDF mit wertvollen Erläuterungen und ausführlichen Formularen.
Und auch wenn dies für Sie wahrscheinlich selbstverständlich ist: Sprechen Sie mit Ihrer Vertrauensperson aus Familie oder Freundeskreis rechtzeitig über Ihr Vorhaben. Eine bedarfsgerechte und rechtssichere Verfügung ist wichtig. Das Einverständnis, die Möglichkeiten der betrauten Menschen und deren Fähigkeit dazu unverzichtbar.
Für tragfähige Entscheidungen zu komplexen Fragestellungen braucht es einen guten Überblick.
Im Zusammenhang der Vorsorgenden Regelungen gilt es mehr denn je, den eigenen Bedarf zu kennen. Im zweiten Schritt braucht es die korrekte Zuordnung der Fachbegriffe, damit das Richtige ausgewählt und dann in die Tat umgesetzt werden kann. Unsere Entscheidungsmatrix soll Sie dabei unterstützen.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist die am weitesten reichende Verfügung – viele meinen, es sei die Wichtigste.
Sie ermächtigt den Bevollmächtigten, die Interessen des Vollmachtgebers im genau definierten Umfang im eigenen Namen und ohne deren konkreten nach außen wirkenden Auftrag auszuführen. Der Umfang kann sehr begrenzt, aber auch vollumfänglich, z. B. als Generalvollmacht erteilt sein. Da der Bevollmächtigte anders als der Betreuer nicht beaufsichtigt bzw. überprüft wird, ist ein sehr hohes Maß an Vertrauen entscheidend.
Sie haben die Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zu benennen. Ob Sie diese gleichberechtigt einsetzen, für bestimmte Arbeitsbereiche, in zeitlicher Abstimmung oder in einer bestimmten Reihenfolge Ersatzbevollmächtigte definieren, hängt von Ihrer Situation und Ihren Wünschen ab.
Die Vorsorgevollmacht kann als “Vollmacht über den Tod hinaus” geregelt sein, so dass zusätzlich alle Erbangelegenheiten – angefangen bei der Bestattung – ausgeführt werden können. Hier ist die persönliche Beziehung von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem sehr wertvoll, weil dadurch letzte Wünsche und gerade solche mit hohem emotionalem Wert ganz im Sinne des Vollmachtgebers ausgeführt werden können.
Aufgrund unterschiedlichster Besonderheiten beschäftigen Sie sich bitte eingehend mit den rechtlichen Rahmenbedingungen. Speziell in Finanz- und Versicherungsangelegenheiten oder im Zusammenhang Ihrer Immobilie werden Sie mit einfachen Formularvollmachten nicht das gewünschte Ergebnis erzielen.
Hilfreiche Stichworte bei der Auseinandersetzung mit dem Thema können sein:
- Konto-, Depot- oder Bankvollmacht
- Einzelvertretung oder Gemeinschaftliche Vollmacht
- Untervollmacht
- Öffentliche Beglaubigung
- Notarielle Beurkundung
- Vollmacht für Immobiliengeschäfte
- Vollmacht in Verbindung mit Darlehen
- Innen- und Außenverhältnis in der Vollmacht
- Hinterlegung einer Vollmacht, z. B. im ZVR
- Vollmachten im unternehmerischen Bezug
Nicht nur bei speziellen Regelungen ist die individuelle rechtliche Beratung unentbehrlich. Lebensphasen bewusst gestalten kann Sie bedarfsorientiert auf Notar- oder Rechtsanwaltsgespräche vorbereiten.
Die durchdachte (Vorsorge)Vollmacht zeigt ihr Potential bereits an vielen Stellen mitten im Leben – in Grenzsituationen wird sie zum unentbehrlichen Begleiter.
Betreuungsverfügung
Dieses Vorsorgeinstrument dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der Gestaltung einer vom Gericht angeordneten Betreuung. Mit der Betreuungsverfügung kann vorausschauend festgelegt werden, wer im Falle einer notwendigen gerichtlichen Betreuung vom Betreuungsrichter des Amtsgerichts mit dieser Tätigkeit beauftragt werden soll. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.
In der Regel entscheiden sich Menschen dafür, wenn im näheren Umfeld keine Person verfügbar ist, der man uneingeschränktes Vertrauen entgegenbringen kann, wohl aber eine Wunschperson die persönliche Begleitung zugesagt hat. Eine Betreuungsverfügung ist auch für den Wunsch eines konkreten Berufsbetreuers denkbar.
Kommt es zum Fall der Betreuung, so unterscheidet sich das Verfahren NACH der Bestellung zum Betreuer nicht von anderen gerichtlich beauftragten Betreuungen. Denn genau wie die Vorgenannten, haben solche Betreuer, die vom Auftraggeber quasi berufen wurden, identische Rechte und Pflichten. Allerdings können in der Betreuungsverfügung auch sehr individuell konkrete Aufträge formuliert werden, beispielsweise Anweisungen zur Finanzsorge oder z. B. auch die Patientenverfügung. Daher empfiehlt sich auch zur Betreuungsverfügung eine fundierte Beratung.
Sorgerechtsverfügung
Eigenständig, aber auch in Verbindung mit Ihrer Vorsorgevollmacht oder dem Testament können Sie eine Sorgerechtsverfügung verfassen. Diese dokumentiert, wer sich nach Ihrem Willen um Ihre minderjährigen Kinder kümmert, sollten Sie zeitlich begrenzt oder auf Dauer außer Stand sein, Ihrer elterlichen Sorge selbst und uneingeschränkt nachzukommen.
Nutzen Sie dazu fachlich versierte Beratung, denn ähnlich wie bei der Vorsorgevollmacht sind Fehler im entscheidenden Moment nicht mehr heilbar.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist eine konkrete Weisung an Ärzte und Pflegepersonal – evtl. auch indirekt über Bevollmächtigten oder Betreuer – zur medizinischen Behandlung in der letzten Lebensphase bzw. unmittelbaren Sterbephase. Sie wird dann relevant, wenn sich die betreffende Person aufgrund Bewusstlosigkeit oder fortgeschrittener Demenz nicht mehr (nachvollziehbar) äußern kann.
In der Patientenverfügung formulieren Sie Ihre Wünsche und Weisungen oder die konkrete Ablehnung zu medizinischen und pflegerischen Behandlungen, lebensverlängernden Maßnahmen und zu Palliativmaßnahmen. Dabei kommt es auf Ihre genaue Beschreibung an. Beispiele helfen für spätere Umsetzung. Immer aber muss Ihr Wille eindeutig ersichtlich sein. Auch Regelungen zur Organspende können hier getroffen werden. Menschen, die ihren Körper der wissenschaftlichen Forschung überlassen wollen, sollten dies in der Patientenverfügung konkret formulieren.
Spezielle Vordrucke helfen bei der Festlegung, sind aber nicht immer eindeutig geeignet. Einerseits lassen sich individuelle Wünsche nur bedingt vermerken, andererseits trifft das konkrete Ankreuzen manchmal nicht 100% Ihres Willens. Nutzen Sie deshalb die Beratung von Experten – in diesem Fall von Ärzten, Pflege- und Palliativfachkräften oder speziell geschulten Mitarbeitern in Hospizvereinen. Juristen sind klassisch eher nicht die geeigneten Ansprechpartner. Lebensphasen bewusst gestalten ist zu diesem Zweck eine Kooperation eingegangen.
Um die Verfügung außerhalb der Sterbephase z. B. auch im Zusammenhang schwerer Krankheiten oder Notfallsituationen nutzbar zu machen, braucht es verständliche und umsetzbare – konkrete – Weisungen darüber hinaus. Dies kann mit speziellen Patientenverfügungen oder im sog. Advanced Care Planning – zu Deutsch: vorausschauende Behandlungsplanung – geschehen.
Möchten Sie sicher sein, dass Ihre Patientenverfügung umgesetzt wird, ist es wichtig, Ihre beauftragte Vertrauensperson (z. B. Vorsorgebevollmächtigte/r oder BetreuerIn) konkret zu nennen.
Bestattungsvorsorge
Darunter versteht man im weitesten Sinn alle zu Lebzeiten getroffenen Regelungen und Vereinbarungen für die Rahmenbedingungen der eigenen Beisetzung, z. B. Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Beerdigungsunternehmen, Grabpflegeverträge, hinterlegter Geldbetrag auf Treuhandkonto oder Sterbegeldversicherung zur Deckung der Beerdigungs- und Bestattungskosten, Gestaltung der Trauerfeier und Wünsche zum Trauergottesdienst.
Eine Dokumentation im eigenen Testament ist nicht sinnvoll. Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass Verfügungen zur Bestattung in Testamenten quasi nie zum Tragen kommen. Die Testamentseröffnung findet i. d. R. erst mehrere Tage bis Wochen nach der Bestattung statt, so dass alle Wünsche und Anweisungen nicht rechtzeitig eingesehen werden können und somit ins Leere gehen.
Letztwillige Verfügungen
Auch Testament, Erbvertrag oder Verfügungen zu Gunsten Dritter im Todesfall können als vorsorgende Regelungen gesehen werden. Ein Vermächtnis ist Teil der Letztwilligen Verfügung.
Je nach persönlicher Situation werden sie immer dort notwendig, wo die gesetzliche Erbfolge unpassend erscheint oder nicht den eigenen Wünschen gerecht wird. Bewusst gestaltete Erbregelungen dienen oftmals auch der Vermeidung von Erbengemeinschaften.
Besteht persönlich oder räumlich keine enge Verbindung zwischen den Erben und Vermächtnisnehmern oder soll die Nachlassabwicklung durch einen neutralen Außenstehenden übernommen werden, kann im Testament ein sog. Testamentsvollstrecker benannt werden.