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Vollmacht für Immobiliengeschäfte

Vollmacht für Immobiliengeschäfte

Anerkannt nur in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form. Immobilienumschreibungen von Todes wegen bedürfen i. d. R. eines notariell beurkundeten Testaments oder eines Erbscheins. Ein BGH Urteil aus dem Frühjahr 2021 sieht die öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht auch für Immobilienumschreibungen nach dem Tod als ausreichend.

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